Verlust eines Reisepasses/Personalausweises
EINLEITUNG
Wenn Sie Ihren Reisepass oder Personalausweis verloren haben, sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Stelle mitzuteilen. Ebenso müssen Sie die Passbehörde darüber informieren, wenn Sie das verloren geglaubte Dokument wiederfinden. Das Gleiche gilt für den Kinderreisepass beziehungsweise den Kinderausweis.
Vorläufige Reisepässe werden sofort ausgestellt, wenn beispielsweise eine Auslandsreise bevorsteht und für die Ausstellung eines Reisepasses im Expressverfahren nicht mehr genügend Zeit ist. Sie haben eine Gültigkeitsdauer von höchstens einem Jahr. Die ebenfalls sofort ausgestellten vorläufigen Personalausweise gelten höchstens drei Monate. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.
Beachten Sie bitte, dass jeder Deutsche, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, verpflichtet ist, einen gültigen Personalausweis zu besitzen, wenn er der allgemeinen Meldepflicht in Deutschland unterliegt oder keine Wohnung hat. Der Ausweispflicht wird auch genügt, wenn der Betroffene einen gültigen Reisepass hat. Sollten Sie daher nur ein einziges Ausweispapier besitzen und dieses verlieren, müssen Sie die Ausstellung eines neuen Personalausweises oder Reisepasses beantragen. Zur Überbrückung können Sie auch die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises oder Reisepasses im Expressverfahren beantragen.
ZUSTAENDIG
die Passbehörde der Gemeinde, in der Sie mit Ihrer Hauptwohnung gemeldet sind
Passbehörde ist
- die Gemeinde-/Stadtverwaltung beziehungsweise
- die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Passbehörde für die Wohnortgemeinde erfüllt.
ABLAUF
Die Verlustanzeige können Sie formlos, am besten schriftlich oder persönlich, bei den zuständigen Stellen erstatten. Manche Gemeinden stellen dafür im Internet ein Formular zum Ausfüllen zur Verfügung, das Sie der Gemeinde zusenden können.
Wenn Sie gleichzeitig einen neuen Ausweis beantragen wollen, müssen Sie die erforderlichen Unterlagen dafür mitbringen. Nähere Informationen finden Sie in den Verfahrensbeschreibungen "Personalausweis (VB)", "Reisepass (VB)" und "Kinderreisepass (VB)".
UNTERLAGEN
Im Regelfall sind bei einer bloßen Verlustanzeige keine Unterlagen vorzulegen.
FRIST
Die Anzeige des Verlustes ist erforderlich, sobald dieser bemerkt ist.